
Erfreuliches BGH-Urteil zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Die vorzeitige Ablösung von Immobiliendarlehen ist ein Thema, das Darlehensnehmern nur wenig Freude bereitet. Grund dafür ist die gängige Praxis der Banken, den hierdurch entstehenden Zinsschaden in Rechnung zu stellen. Er wird in Form der sogenannten Vorfälligkeitschädigung berechnet, d.h. der Darlehensnehmer muss Restschuld plus Entschädigungsbetrag leisten.