Bauherren aufgepasst: Auf Bauleistungen kann Grunderwerbsteuer fällig werden

Beim Immobilienerwerb drohen immense Nebenkosten. Besonders die Grunderwerbsteuer wird als Posten gerne unterschätzt. Vor einigen Jahren belief sich die Steuer noch auf einheitliche 3,5 Prozent des Kaufpreises. Doch inzwischen haben die Bundesländer ihre Steuersätze angepasst. Je nach Lage des Grundstücks können nun Sätze von bis zu 6,5 Prozent fällig werden. In einigen Bundesländern wie Bayern beträgt der Satz immer noch 3,5 Prozent, während andere Länder wie Brandenburg, Nordrhein Westfalen oder das Saarland den Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.

Bauherren aufgepasst: Auf Bauleistungen kann Grunderwerbsteuer fällig werden

Auch beim Bauvorhaben kann eine hohe Steuerbelastung drohen

Häufig wird angenommen, dass die Grunderwerbsteuer in erster Linie Haus und Wohnungskäufer trifft. Schließlich erwerben diese nicht nur Grund und Boden, sondern auch ein darauf befindliches Gebäude. Bauherren erwerben hingegen nur Baugrundstücke, die im Vergleich günstiger sind und somit weniger Steuern hervorrufen.

Doch auch Bauherren droht eine hohe steuerliche Belastung. Was viele potentielle Bauherren nicht wissen: Auf die eigentliche Bauleistung kann ebenfalls die Grunderwerbsteuer fällig werden. Dies geschieht, wenn das Finanzamt den Kauf des Grundstücks und den Bau des Hauses als einheitlichen Erwerbsgegenstand ansieht. Dies bedeutet, dass bis zu 6,5 Prozent an Steuern sowohl auf den Grundstückspreis als auch auf die gesamten Baukosten drohen.

Besteuerung des Gebäudes abwenden

Bauherren haben jedoch die Möglichkeit, sich vor der Entstehung dieser zusätzlichen Steuerlast zu schützen. Dies ist möglich, indem sie den Grundstückerwerb und die Bauausführung strikt voneinander trennen. Entscheidend ist, dass die Baufirma nicht als Verkäufer des Grundstücks agiert. Sollte solch ein Zusammenhang bestehen, muss die Bauleistung versteuert werden. Auch eine zeitliche Trennung der Verträge und die Abwesenheit jeglicher Verbindung zwischen den Vertragspartnern können helfen, die Steuer zu vermeiden.

Fallstrick: Zusammenwirken zwischen Grundstücksverkäufer und Baufirma

Wer seinen Bauplatz nicht von der Baufirma erwirbt, befindet sich allerdings nicht automatisch auf der sicheren Seite. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs besagt, dass die Grunderwerbsteuer auch dann erhoben werden darf, wenn der Verkäufer des Grundstücks und die Baufirma in einer Weise zusammenwirken, die auf einen gemeinsamen Plan hindeutet.

Im konkreten Fall erwarb der Kläger seinen Bauplatz von einer Bank. Kurz darauf meldete sich bei ihm eine Baufirma, die angeblich per Zufall von dem Erwerb erfahren hatte. Der Käufer entschied sich für das Angebot und ließ von der Baufirma sein Eigenheim errichten. Was er nicht wusste: Die Baufirma erhielt die Kontaktdaten des Käufers direkt von der Bank. Dieser wurde nämlich eine Provisionszahlung in Aussicht gestellt, sollte ein Bauvorhaben stattfinden. Das Gericht sah in dieser Konstellation ein Zusammenwirken, sodass die Grunderwerbsteuer auf die gesamten Kosten des fertigen Hauses anfiel.

Fazit zur Grundsteuer bei Bauprojekten

Die Nebenkosten beim Immobilienerwerb können stattlich bemessen sein. Angesichts steuerlicher Regelungen und der Rechtsprechung sind Bauherren gut damit beraten, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Es empfiehlt sich eine penible Prüfung des Sachverhalts (Auskünfte können beispielsweise Steuerberater oder auch die Finanzämter geben), um die Entstehung der Steuer zu vermeiden oder um sie im Budget berücksichtigen zu können. Ein unabhängiger und erfahrener Partner an Ihrer Seite kann Ihnen helfen, diese komplexen Zusammenhänge zu verstehen und Fallstricke bei der Baufinanzierung zu umgehen. Zögern Sie nicht, sich von uns bei der Finanzerung Ihrer Immobilie beraten zu lassen.

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