Erfreuliches BGH-Urteil zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Die vorzeitige Ablösung von Immobiliendarlehen ist ein Thema, das Darlehensnehmern nur wenig Freude bereitet. Grund dafür ist die gängige Praxis der Banken, den hierdurch entstehenden Zinsschaden in Rechnung zu stellen. Er wird in Form der sogenannten Vorfälligkeitschädigung berechnet, d.h. der Darlehensnehmer muss Restschuld plus Entschädigungsbetrag leisten.

Erfreuliches BGH-Urteil zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung gilt als komplex

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ziehen die Banken verschiedene Faktoren heran. Entscheidend sind vor allem Restschuldbetrag und Zinsentwicklung. Hieraus ergibt sich nämlich, welcher Zinsschaden der Bank entsteht.

Einige Banken haben bislang im Rahmen ihrer Kalkulation außerdem berücksichtigt, ob Sondertilgungen geleistet wurden. Allerdings wurden diese gerne herausgerechnet, was zu einer höheren Vorfälligkeitsentschädigung führt. Ein Verbraucherverband zeigte sich hiermit nicht einverstanden und zog deshalb vor Gericht. Der Fall ging letztlich durch sämtliche Instanzen, um vor dem Bundesgerichtshof verhandelt zu werden.

BGH urteilt im Sinne der Darlehensnehmer

Schlussendlich stellen sich die obersten Richter auf die Seite der Darlehensnehmer. Am 19. Januar erging das BGH-Urteil, welches besagt, dass Banken nicht dazu berechtigt sind, auf eingeräumte Sondertilgungsoptionen einen Zinsschaden zu berechnen. Für die Darlehensnehmer ist dies eine gute Nachricht, weil – insbesondere wenn ein Recht auf die Leistung von Sondertilgungen besteht – sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung dadurch verringert.

Zudem besagt das Urteil, dass es noch nicht einmal eine Rolle spielt, ob Sondertilgungen überhaupt geleistet wurden. Mögliche Sondertilgungen sind grundsätzlich herauszurechnen, was die Darlehenenshmer in jedem Fall besser stellt.

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