Kontoführungsgebühren bei Baufinanzierungen sind nicht zulässig

Wenn es um die Erzielung zusätzlicher Einnahmen geht, sind Banken äußerst kreativ. Mit den Kreditzinsen geben sich viele Institute nicht zufrieden, weshalb zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden. Das bekommen auch Bauherren und Immobilienkäufer zu spüren: Viele Banken berechnen nicht nur Kreditzinsen, sondern auch Kontoführungsgebühren. Zwar wirken die Gebühren auf den ersten Blick nicht besonders hoch, doch im Laufe der Jahre können sie sich auf einen stattlichen Betrag summieren.

Den Verbraucherschützern ist diese Vorgehensweise schon lange ein Dorn im Auge. Deshalb zogen sie durch mehrere Instanzen, um letztlich eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen. Dort wurde ein Fall verhandelt, in dessen Mittelpunkt ein Immobiliendarlehen stand. Die Bank berechnete neben den Zinsen eine monatliche Kontoführungsgebühr. Für die Führung des Darlehenskontos wurde dem Darlehensnehmer jeden Monat einen Beitrag von zwei Euro in Rechnung gestellt.

Bisher waren die Gerichte im Bezug auf dieses Thema ganz unterschiedlicher Meinung. So gab es unter anderem einige Oberlandesgerichte, die an dieser Verfahrensweise der Banken nichts auszusetzen hatten. Der Bankensenat des BGH war jedoch anderer Meinung: Aus Sicht der Richter sind die Kontoführungsgebühren bei Kreditkonten nicht zulässig. Derartige Konten gelten als Notwendigkeit für die Banken, jedoch nicht als Notwendigkeit für die Kreditnehmer. Weil entsprechende Konten vorrangig für die Buchhaltung der Banken geführt werden, können die Gebühren nicht einfach auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden.

Diese Gerichtsentscheidung wird sich auf das Kreditgeschäft maßgeblich auswirken. Nicht nur im Bereich der Baufinanzierung, sondern bei allen anderen Arten von Krediten müssen Kunden die Berechnung von Kontoführungsgebühren nicht länger in Kauf nehmen.

Kontoführungsgebühren bei Baufinanzierungen sind nicht zulässig

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